Solche Futterhaufen für Rehwild waren in der Vergangenheit keine Seltenheit im Naunhofer Forst. Zum Aufnahmezeitpunkt obigen Bildes befanden sich zwei jener Fütterungen an diesem Waldrand am Wasserwerk 2, jeweils in obigem Abstand von einer Jagdkanzel entfernt. In einem persönlichen Gespräch, ein Jahr zuvor, bestätigte dieser Weidmann vor mir diese Chicoréewurzeln zu Fütterungszwecken auszubringen. Nach einer Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde bestritt er wiederum. Der Fall verlief im Sande, wurde aber bis jetzt nicht wiederholt.
Die negative Auswirkung dieser Art von Mast ist ein unnatürlich hoch gehaltener Wildbestand mit allen resultierenden negativen Auswirkungen für die Natur. Erlaubt wären an obigem Jagdplatz 5 kg Getreide, Baumfrüchte, Obsttrester oder Körnermais gewesen. Dasselbe geschah, an anderen Plätzen, mit zentnerweise ausgebrachten Kastanien oder Zuckerrüben u.a..
Luderplätze
Zum Anlocken von Füchsen und Mardern werden sogenannte Luderschächte angelegt. [...] Es gehört zur guten fachlichen Praxis, dass diese Plätze (i.d.R. werden dafür senkrecht eingelassene Rohre genutzt) von der Öffentlichkeit nur in Ausnahmefällen überhaupt wahrgenommen werden können. Lediglich dafür geeignete Lockmittel (z.B. unbedenkliche Innereien) werden so ausgebracht, dass Raubtiere allein vom Geruch angelockt werden. Eine direkte Aufnahme des Luders durch Raubtiere wird üblicherweise vermieden [...] - so schreibt ein Jagdaufsichtsbeamter in einem Schreiben vom 26.06.07 zu folgendem:

Diese Stelle beschreibt einen seit langem betriebenen Kirrplatz (in der Vergangenheit auch Fütterung, vergleiche oben) in unmittelbarer Nähe des Wasserwerks 2. Zum Fotografieren (am 24.06.07) habe ich den Wurzelstock angehoben. Darunter liegt der Kadaver einer Krähe. (normalerweise lag jetzt nur noch Mais da) Die Stelle ist von der Straße zum Wasserwerk aus, in ein bis zwei Minuten Fußweg, auf einem breit ausgefahrenen Weg zu erreichen.

[...] Aus einer Rücksprache mit dem Jagdausübungsberechtigten … geht hervor, dass er derzeitig keinen Luderplatz betreibt und demzufolge auch keine Krähenvögel zu diesem Zweck ausgelegt hat.[...] – schreibt der Beamte der Unteren Jagdbehörde vom LRA Muldental ebenfalls.
Diese gegensätzlichen Aussagen (gegensätzlich zur Vorortsituation) sind hier als durchaus normal zu betrachten. In solchen Fällen (Fischabfälle, Hausgeflügel, Hauskaninchen) wurde auch wie folgt geantwortet: „Bezüglich der Zuordnung der Fischabfälle und Resten von Geflügelabfällen gibt es keine eindeutige Beweiskette. Es besteht immer die Möglichkeit, dass sich auch Bürger in guter Absicht weitgehend unbemerkt an der „Wildfütterung“ beteiligen und Futter auslegen.“, oder (sinngemäß) „Der Jäger hat am Morgen nach Ihrer Anzeige (E-Mail) nachgesehen, konnte aber nichts finden.“
Möge sich der Leser dieses Beitrags sein eigenes Urteil über die Aussagen von Jägern und Beamten bilden.
Buchenholzteer
Wildschweine suhlen sich zur Parasitenbekämpfung im Schlamm, dies ist bekannt und nur allzu natürliches Verhalten. Danach reiben sie sich gern an, von Jägern so benannten, Malbäumen. Die Jäger machen sich diese Eigenart der Tiere zu Nutze. Buchenholzteer, eine zähflüssige nach geräuchertem Speck riechende Masse mit antiseptischer und antiparasitärer Wirkung, wird an Bäume gestrichen und lockt über weite Entfernung Schwarz- und Rotwild an. Diese Bäume stellen dann quasi künstlich geschaffene „Malbäume“ dar. Die Tiere folgen ihrem Instinkt und reiben sich am Baum zum Zwecke der Parasitenbekämpfung. Dies geschieht hier in keinem mir bekannten Fall neben natürlichen Suhlen, aber immer in unmittelbarer Nähe der Jagdkanzel. Die Folge für den Baum: die Rinde wird durchgescheuert, der Baum entsprechend geschädigt.

Buchenholzteer
… hier an einer, noch, grünen Eiche in der Clade (Wiese nähe Bundeswehr).

Buchenholzteer
Sei noch betont, dass der Abschuss von Wild im Umkreis von 200 Metern um eine Kirrung laut Jagdgesetz verboten ist! Und gekirrt wird an diesen Plätzen immer.
Verbissschaden


verbotene Wildfütterung
Wild wird oft genug gerade dahin gelockt, von wo es eigentlich ferngehalten werden soll. Kirrungen oder (wie hier, nicht erlaubte) Fütterungen an Feldrändern oder innerhalb von Bauminseln sind keine Seltenheit.




Juli 11, 2007 um 15:51
Der Abschuss von Wild im Umkreis von 200 Metern um eine Fütterung ist laut Jagdgesetz verboten.
siehe BJagdG: verboten ist: in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
Kirrungen sind aber keine Fütterung. Bei Kirrungen werden nur geringe Mengen Futter angeboten. Sie dienen dem Anlocken von Wild. Für Kirrungen gilt die Abstandsregelung nicht.
Juli 12, 2007 um 09:48
§ 19 BJagdG Abs. 1 Nr. 10 sagt:
Verboten ist:
10. In Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen.
Sächsisches Landesjagdgesetz in §30 Abs.4 Sachliche Gebote und Verbote sagt dagegen:
(4) Das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes gilt nicht für Kirrungen.
Damit irrt sich der Mitarbeiter des SMUL.
Kirrungen wären ja keine Kirrungen, wenn man dort nicht jagen dürfte.